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Wohnflächenberechnung

Verbraucherschutzverbände schlagen in den letzten Jahren immer mehr Alarm, denn Immobilienverkäufer und Vermieter werden immer dreister und versuchen bei der Wohnflächenberechnung den Mieter oder Käufer in die Irre zu führen. In nicht wenigen Fällen wurden Balkone, Loggien sowie Treppen oder gar Garagen und Abstellräume zur Wohnfläche hinzugerechnet. Grundsätzlich jedoch haben Keller, Trockenräume oder Abstellräume sowie Treppen und Garagen nichts in der Wohnflächenberechnung zu suchen. Allerdings gehören Freiflächen wie Balkone, Loggien, Dachgärten oder Dachterrassen sowie Terrassen zur Wohnfläche. Dies allerdings höchstens mit der Hälfte ihrer Grundfläche. Besonders häufig wird bei Dachgeschossen gemogelt. Nach der Wohnflächenverordnung dürfen nur Flächen angerechnet werden, die eine Deckenhöhe von mindestens zwei Metern haben. Niedrigere Abschnitte eines Raumes, aufgrund von Dachschrägem, die zwischen einem und zwei Metern hoch sind, dürfen nur zur Hälfte zur Wohnfläche gerechnet werden. Bereiche, die in der Höhe darunter liegen, dürfen gar nicht bei der Berechnung berücksichtig werden. Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Wohnfläche stellt seit dem 1. Januar 2004 die Wohnflächenverordnung dar. Zudem gibt es mit der DIN 277 eine weitere Berechnungsgrundlage für Wohnflächen. Diese Norm erlaubt einen größeren Spielraum, weshalb je nach Berechungsmethode für ein und denselben Wohnraum unterschiedliche Quadratmeter zusammen kommen können. Der Bundesgerichtshof hat allerdings für Klarheit gesorgt und beschlossen, dass Mieter zur Berechung der Wohnfläche grundsätzlich die Wohnflächenverordnung heranziehen dürfen. Ist entsprechend dieser Berechnung die tatsächliche Wohnfläche mehr als zehn Prozent geringer als im Mietvertrag vereinbart, darf der Mieter die Miete mindern. Somit kann sich ein Nachmessen der Wohnfläche durchaus lohnen. Denn besonders beim Kauf einer Wohnung spielt die Anzahl der Quadratmeter eine sehr entscheidende Rolle und kann so mehrere hundert Euro ausmachen.