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Wohnflächenberechnung
Verbraucherschutzverbände schlagen in den letzten Jahren immer mehr Alarm, denn
Immobilienverkäufer und Vermieter werden immer dreister und versuchen bei der
Wohnflächenberechnung den Mieter oder Käufer in die Irre zu führen. In nicht wenigen
Fällen wurden Balkone, Loggien sowie Treppen oder gar Garagen und Abstellräume zur
Wohnfläche hinzugerechnet. Grundsätzlich jedoch haben Keller, Trockenräume oder
Abstellräume sowie Treppen und Garagen nichts in der Wohnflächenberechnung zu suchen.
Allerdings gehören Freiflächen wie Balkone, Loggien, Dachgärten oder Dachterrassen sowie
Terrassen zur Wohnfläche. Dies allerdings höchstens mit der Hälfte ihrer Grundfläche.
Besonders häufig wird bei Dachgeschossen gemogelt. Nach der Wohnflächenverordnung
dürfen nur Flächen angerechnet werden, die eine Deckenhöhe von mindestens zwei Metern
haben. Niedrigere Abschnitte eines Raumes, aufgrund von Dachschrägem, die zwischen
einem und zwei Metern hoch sind, dürfen nur zur Hälfte zur Wohnfläche gerechnet werden.
Bereiche, die in der Höhe darunter liegen, dürfen gar nicht bei der Berechnung berücksichtig
werden. Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Wohnfläche stellt seit dem 1.
Januar 2004 die Wohnflächenverordnung dar. Zudem gibt es mit der DIN 277 eine weitere
Berechnungsgrundlage für Wohnflächen. Diese Norm erlaubt einen größeren Spielraum,
weshalb je nach Berechungsmethode für ein und denselben Wohnraum unterschiedliche
Quadratmeter zusammen kommen können. Der Bundesgerichtshof hat allerdings für Klarheit
gesorgt und beschlossen, dass Mieter zur Berechung der Wohnfläche grundsätzlich die
Wohnflächenverordnung heranziehen dürfen. Ist entsprechend dieser Berechnung die
tatsächliche Wohnfläche mehr als zehn Prozent geringer als im Mietvertrag vereinbart, darf
der Mieter die Miete mindern. Somit kann sich ein Nachmessen der Wohnfläche durchaus
lohnen. Denn besonders beim Kauf einer Wohnung spielt die Anzahl der Quadratmeter eine
sehr entscheidende Rolle und kann so mehrere hundert Euro ausmachen.